Ein Wohnmobil über 3,5 Tonnen bietet Komfort und Platz – bringt aber auch spezielle Parkregeln mit sich. Wer die Vorschriften kennt, vermeidet Bußgelder und Ärger
Parkregeln nach Gewicht
Für Wohnmobile über 3,5 Tonnen gelten besondere Vorschriften:
- Parken in Wohngebieten: Fahrzeuge über 7,5 Tonnen dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten werktags nur zwischen 6 und 22 Uhr parken. Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Parken dort verboten – es sei denn, spezielle Parkflächen sind ausgewiesen.
- Verkehrszeichen beachten:Schilder mit dem Lkw-Symbol gelten auch für schwere Wohnmobile. Sie weisen auf Durchfahrts- und Überholverbote oder Abstandsgebote hin.
Maße und Durchfahrtsbreite
Beim Parken ist sicherzustellen, dass eine Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Metern verbleibt. Diese Breite ergibt sich aus der maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 2,55 Metern plus einem Sicherheitsabstand von 0,5 Metern.
Dauerparken und Sondernutzung
Langfristiges Abstellen eines Wohnmobils kann als Sondernutzung gelten, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrtüchtig ist oder über einen längeren Zeitraum nicht bewegt wird. Experten empfehlen, das Fahrzeug spätestens alle drei Tage zu überprüfen und gegebenenfalls umzuparken, um Problemen vorzubeugen.
Parken an der Autobahnraststätte
Auf Autobahnraststätten sollten Wohnmobile über 3,5 Tonnen möglichst nicht auf Pkw-Parkplätzen parken, da diese oft zu klein sind. Stattdessen sollten die ausgewiesenen Lkw-Parkplätze genutzt werden.
Weitere Verkehrsregeln für Wohnmobile über 3,5 Tonnen
Verkehrszeichen, die sich auf Lkw beziehen, wie z. B. Durchfahrtsverbote oder Überholverbote, gelten auch für Wohnmobile über 3,5 Tonnen. Diese Fahrzeuge müssen entsprechende Beschilderungen beachten.
Was gilt beim Parken von Wohnmobilen über 7,5 Tonnen?
Für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen gilt ein Parkverbot in Wohngebieten. Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen dürfen in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten werktags nur zwischen 6 und 22 Uhr parken. Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen ist das Parken dort verboten, es sei denn, spezielle Parkflächen sind ausgewiesen.