Kfz-Steuer für Wohnmobile erklärt
Bis zu 1.000 Euro pro Jahr

Die Berechnung der Kfz-Steuer wird seit Jahresanfang durch ein Gesetz neu geregelt. Bei Reisemobilen bleibt es weiterhin bei Höchstbeträgen von 1.000 Euro. So berechnet sich die Kfz-Steuer für Wohnmobile.

Wohnmobil vor Finanzamt
Foto: C. Streng/styleuneed/Adobe Stock

Die gute Nachricht gleich vorweg: Es wird weder für Reisemobile mit Erstzulassung bis zum 31.12.2020 noch für neu zugelassene ab 01.01.2021 eine höhere Kfz-Steuer erhoben. Denn die zu Jahresbeginn geänderte Kraftfahrzeugsteuer betrifft lediglich neu zugelassene Pkw mit Verbrennungsmotoren, besondersemissionsreduzierte Pkw, reine Elektrofahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht.

Die Besteuerung für Wohnmobile erfolgt dagegen weiterhin nach der Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 2a a) KraftStG. In der Wohnmobil-Fangemeinde hatte das zum 23. Oktober 2020 offiziell in Kraft getretene siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (7. KraftStÄndG) manche Frage aufgeworfen und zu der Sorge geführt, dass sich die Wohnmobilsteuer an die von Pkw angleichen und damit deutlich teurer werden könnte.

Basiswissen rund ums Wohnmobil
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Becker
Ausnahme Oldtimer: Für Wohnmobile mit H-Kennzeichen wird eine pauschale Kfz-Steuer von 191,73 Euro veranschlagt.

Wichtig sind zulässiges Gesamtgewicht und Schadstoffklasse

Mit der Gesetzesänderung werden unter anderem Maßnahmen umgesetzt, die das Klimaschutzprogramm 2030 und das Konjunkturpaket der Bundesregierung vorgesehen haben. Dazu zählt unter anderem, dass die Kfz-Steuer noch stärker am CO2-Ausstoß bemessen wird.

Galt bisher bei CO2-Werten oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km, werden für erstzugelassene Pkw ab dem 1. Januar 2021 ansteigende Steuersätze eingeführt – bis hin zu 4 Euro je g/km in Stufe 6 (über 195 g/km).

Die Kfz-Steuer für Wohnmobile hängt weiterhin ab vom zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse – die allerdings nicht direkt gleichzusetzen ist mit der Euro-Norm-Einstufung. Derzeit gibt es acht Schadstoffklassen: S1 bis S6, EEV sowie alle anderen. Je höher die Schadstoffklasse, desto weniger Emissionen stößt das Fahrzeug aus und desto niedriger ist der Steuersatz.

Zur Ermittlung der Schadstoffklasse ist die Emissions-Schlüsselnummer des Mobils nötig, die auf der Zulassungsbescheinigung Teil 1 unter Feld 14.1 oder im Fahrzeugschein (bis 09/2005) im Feld "Schlüsselnummer zu 1" als die letzten beiden Ziffern zu finden ist.

So berechnet sich die Wohnmobil-Steuer

Ausgehend von der Schadstoffklasse wird der entsprechende Steuersatz dann je angefangene 200 Kilo des zulässigen Gesamtgewichts einmal fällig. Allerdings gilt für die ersten 2.000 Kilo ein höherer Steuersatz als für das Gewicht, das darüber hinausgeht. So fallen etwa für ein Wohnmobil der Schadstoffklasse S5 für die ersten zehn 200-Kilo-Schritte je 16 Euro an, für alle weiteren je 10 Euro (siehe auch Beispielrechnung rechts).

Bei einem 3,5-Tonnen-Reisemobil mit S1 liegen die Sätze bei 40 und 10 Euro, was die Jahressteuer auf 640 Euro erhöht. Für Dickschiffe gelten übrigens Obergrenzen.

Beispielrechnung

Anhand eines Pössl-2Win-Campingbusses, Erstzulassung 2016, stellen wir nachfolgend eine Beispielberechnung für die Kfz-Steuer auf:

Fahrzeugschein
S. Zink
Am Fahrzeugschein lassen sich alle wichtigen Daten und die Schlüsselnummern ablesen.

Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 3.499 Kilogramm, die Emissions-Schlüsselnummer lautet 35MO. Damit gehört das Fahrzeug zur Schadstoffklasse S5. Die Steuer errechnet sich damit wie folgt:

Für die ersten 2.000 kg (2.000 : 200 = 10) 10 x 16 = 160 Euro

Für die restlichen 1.499 kg (1.500 : 200 = 7,5) 8 x 10 = 80 Euro

Somit werden also jährlich 240 Euro Kfz-Steuer fällig.

Schadstoffklassen von Wohnmobilen mit Schlüsselnummern

Schadstoffklasse

zul. Gessamtgewicht

Schlüsselnummer

S1

bis 2,8 t

11-14, 16, 18-24, 28, 29, 34, 40, 77

über 2,8 t

10-12, 30-32, 40-43, 50-53

S2

bis 2,8 t

25-27, 35, 41, 49, 50-52, 71

über 2,8 t

20-22, 22, 44, 54, 60, 61

S3

bis 2,8 t

30, 31, 36, 37, 42, 44–48, 67–70, 72

über 2,8 t

34, 45, 55, 70, 71

S4

bis 2,8 t

32, 33, 38, 39, 43, 53–66, 73

über 2,8 t

35, 80, 81

S5

bis 2,8 t

35A0–35M0, 74

über 2,8 t

35A0–35M0, 83, 84

S6

bis 2,8 t

36N0–36 ZL, 36AA–36DG, 66A0–66D0

über 2,8 t

36N0–36 ZL, 36AA–36DG, 66A0–66D0

EEV

bis 2,8 t

75

über 2,8 t

90,91

Alle anderen

bis 2,8 t

00-10, 15 17 88 98

über 2,8 t

00, 01, 02, 88, 98

Schadstoffklassen und Kosten

Der Steuersatz für Wohnmobile ist abhängig von der Einstufung in eine der acht Schadstoffklassen. Der Satz wird jeweils pro angefangene 200 Kilogramm des zulässigen Gesamtgewichts berechnet – und zwar in zwei Stufen: Für die ersten 2.000 Kilo gilt ein höherer Satz als für das Gewicht, das darüber hinausgeht.

Schadstoffklasse pro Kilogramm Fahrzeuggewicht

Schadstoffklasse

Kosten pro angefangene 200 Kilogramm

S4, S5, S6

bis 2.000 kg: 16 Euro

S2, S3

bis 2.000 kg: 24 Euro

S1, EEV alle anderen

bis 2.000 kg: 40 Euro

S2, S3, S4, S5, S6

ab 2.000 kg: 10 Euro

S1, EEV, alle anderen

2.000-5.000 kg: 10 Euro

S1, EEV, alle anderen

5.000-12.000 kg: 15 Euro

Für besonders schwere Wohnmobile gibt es zudem Obergrenzen. Diese betragen maximal 800 Euro in der Klasse S4-S6 sowie 1.000 Euro in den anderen Klassen.

Fazit

Für WohnmobilbesitzerInnen ändert sich durch die neue Berechnung der Kfz-Steuer seit Jahresbeginn nichts. Die Steuer für Wohnmobile berechnet sich aus dem zulässigen Gesamtgewicht und der Schadstoffklasse.

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Erscheinungsdatum 03.05.2023

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