Wir haben ein gebrauchtes Reisemobil erworben. Im Kaufvertrag war ein „leichter Hagelschaden" vermerkt, was dem Zustand des Fahrzeugs auch entsprach. Im Sommer 2005 hatten wir einen schweren Hagelschaden am Dach. Nach der Prüfung durch einen Gutachter lehnte die Versicherung eine Regulierung des Schadens ab, mit dem Hinweis, dass eine Totalerneuerung des Daches bereits einmal abgerechnet worden war. Was ist Ihre Meinung dazu?
Kurt Haußmann, 87600 Kaufbeuren
Antwort:
Der Vorgang ist nach Meinung von Rechtsexperte Rüdiger Zipper keine Frage des Versicherungsrechts, sondern des allgemeinen Schadensrechts. Zur Erklärung des Schadensbegriffes soll folgendes Beispiel dienen: Wenn beispielsweise ein Kotflügel eines Pkw durch einen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug beschädigt wird, hat der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs, sofern die Schuld beim Unfallgegner liegt, Anspruch auf die Kostenübernahme der Reparatur. Allerdings ist er nicht verpflichtet, diese Reparatur auch tatsächlich durchführen zu lassen. Angenommen, der Schaden stört ihn nicht, er fährt damit weiter und erleidet einen erneuten Zusammenstoß, bei dem ihm ein weiterer Fahrer schuldhaft den gleichen (beschädigten) Kotflügel eindrückt, muss dieser keinen Ersatz leisten, denn eine kaputte Sache kann nicht noch einmal kaputtgehen. Bei dem Dach mit Hagelschaden verhält es sich genauso. Da der eingetretene Schaden nicht repariert wurde, war er logischerweise noch vorhanden, als der zweite Hagelschauer darüberging. Infolgedessen kann dieser zweite Hagelschauer keinen neuen Schaden mehr anrichten. Denn schon der erste, von der Versicherung ausgezahlte Hagelschaden hätte nur durch einen Austausch der Dachhaut, also mit dem gleichen Aufwand behoben werden können. Da der Verkäufer auf den Schaden im Kaufvertrag explizit aufmerksam gemacht hat, kann auch er nicht zu Schadenersatz verpflichtet werden.