Mehrere Leserzuschriften haben uns veranlasst, den Sachverhalt noch einmal neu zu recherchieren. Ob beim Kraftfahrtbundesamt, beim Chassishersteller Alko oder bei Zulassungsstellen und TÜV-Sachverständigen – überall fanden sich Verfechter der einen wie der anderen Variante. Ein offizielles Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestätigt nun unsere Darstellung.
Entsprechend der Richtlinie zum Fahrzeugbrief (VkBl. 1972 S. 373) ist eine Doppelachse mit einem Achsabstand unter einem Meter als eine Achse zu zählen. Die Zulassungsbehörden sind angehalten, dies nach Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs entsprechend dieser Vorgaben unter Ziffer 18 im Kfz-Brief/-Schein so einzutragen.
Diese Richtlinie wird allerdings zum 1. 10. 2005 im Zuge der Einführung EU-weit harmonisierter Fahrzeugpapiere aufgehoben. Der Begriff Tandemachse ist lediglich eine umgangssprachliche Bezeichnung für eine solche Doppelachse. Die aktuell gültige Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kennt den Begriff „Doppelachse" nur in § 34 bei der Regelung der maximalen Achslasten.
Die Zusammenfassung eng stehender Achsen im Kfz-Schein bezieht sich ausschließlich auf die alten Führerscheinklassen, wie sie bis Ende 1998 nach § 5 der StVZO gegolten haben. Führerscheininhaber der Klasse 3 waren danach berechtigt, Züge mit bis zu drei Achsen zu bewegen, wobei das Zugfahrzeug bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben durfte. Dabei war explizit vermerkt, dass zwei Achsen mit weniger als einem Meter Abstand als eine Achse zählen. Nur durch diese Regelung durfte man mit Klasse 3 hinter einem dreiachsigen Mobil überhaupt einen Anhänger und hinter einem zweiachsigen Mobil einen Anhänger mit Tandemachse ziehen.
In den neuen Führerscheinklassen nach der seit 1. 1. 1999 gültigen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, § 6) spielt die Achszahl keine Rolle mehr. Anhänger bis 750 Kilo Gesamtgewicht sind generell frei, darüber ist vielfach die Anhängerklasse E nötig. Besitzer der alten Klasse 3 erhalten diese Klasse automatisch mit der Klasse B (Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen) und C1 (Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen) zugeteilt. Lediglich im Spezialfall Züge über 12 Tonnen Zuggesamtgewicht gilt die Drei-Achsen-Regel weiterhin (Klasse CE 79).