Leserfrage: Wie ist das Parken und Übernachten geregelt? Darf man überall eine Nacht stehen, etwa am Supermarkt, an Schulen oder am Friedhof?
Leserfrage: Wie ist das Parken und Übernachten geregelt? Darf man überall eine Nacht stehen, etwa am Supermarkt, an Schulen oder am Friedhof?
Das „einmalige Übernachten zur Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit“ ist in Deutschland im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich erlaubt. Die Einschränkungen: Wenn explizit ein Verbot für Wohnmobile ausgeschildert ist, darf man hier nicht stehen. Auch ein Zusatz „nur Pkw“ oder das „Lkw-Verbotsschild“, das eigentlich konkret „Kfz über 3,5 t Gesamtgewicht“ meint, kann je nach Art des Wohnmobils greifen.
Außerdem muss man berücksichtigen, ob das abgestellte Wohnmobil andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn das lange Heck weit in die Straße hineinragt. Das Campieren, also Markise herausfahren, Campingmöbel aufbauen und vor dem Mobil grillen, dient sicher nicht der „Wiedererlangung der Fahrtüchtigkeit“. Wenn man abends ankommt, übernachtet und morgens einigermaßen zeitig weiterfährt, wird aber kaum jemand Anstoß nehmen.
Ein Supermarkt-Parkplatz ist kein öffentlicher Parkraum. Beim Parken auf Privatgrund ist grundsätzlich das Einverständnis des Besitzers notwendig. Größere Einkaufszentren haben oft einen Wachdienst, der jeden außerhalb der Öffnungszeiten vom Platz verweist. Auch ein Schulparkplatz gilt nicht als öffentlicher Parkraum, selbst wenn die Schule in öffentlicher Hand sein sollte. In gewisser Weise trifft dies ebenso auf den Friedhofparkplatz zu. Dort steht häufig „nur für Friedhofsbesucher“. Wenn aber das Parken nicht an die Friedhofsöffnungszeiten gebunden ist, dürfte es eigentlich kein Knöllchen geben.
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