Achtung Fallstricke: Wer Urlaubsfotos allzu unbekümmert veröffentlicht, kann sich teure Schadensersatzforderungen einhandeln. promobil sagt, was erlaubt ist und was nicht.
Achtung Fallstricke: Wer Urlaubsfotos allzu unbekümmert veröffentlicht, kann sich teure Schadensersatzforderungen einhandeln. promobil sagt, was erlaubt ist und was nicht.
Ob einsamer Strand, quirliges Markttreiben oder Sehenswürdigkeit: Urlaubsbilder halten die schönsten Momente fest und sind für die meisten Reisenden ein absolutes Muss. Schließlich will man auch noch Jahre später in Erinnerungen schwelgen, und was wäre da besser geeignet als ein Fotoalbum, das man gemeinsam mit Freunden anschauen kann? Doch seit die Fotografie digital geworden ist und die neuen Medien auf dem Vormarsch sind, teilen immer mehr Menschen ihre Fotos auch im Internet. Vor allem auf Facebook, aber auch auf dem eigenen Blog oder der Homepage werden Fotos verbreitet.
Hier ist Vorsicht geboten: Wer allzu bedenkenlos Bilder ins Internet stellt, könnte Ärger bekommen, wenn er die Rechte Dritter damit verletzt. Es ist ein Irrglaube, dass Fotos, die man selbst gemacht hat, in jedem Fall veröffentlicht werden dürfen. Doch wo lauern die Fallstricke genau? Grundsätzlich muss man vorsichtig sein, wenn fremde Personen auf einem Foto klar zu erkennen sind. Sie müssen vor der Nutzung des Fotos explizit um Erlaubnis gefragt werden, denn es gilt das Recht am eigenen Bild. Ist man beispielsweise auf einem Markt unterwegs und möchte einen Händler fotografieren, sollte man ihn vorher fragen. Insbesondere dann, wenn er im Mittelpunkt des Bildes stehen soll und nicht nur Beiwerk ist. Es kann zwar auch eine sogenannte konkludente Einwilligung genügen, also eine schlüssige Handlung, aus der sich die Zustimmung zu der Aufnahme erkennen lässt. Die kann zum Beispiel durch Nicken oder „in Pose setzen“ erfolgen. Kommt es allerdings zu einem Streitfall, muss der Fotograf nachweisen, dass die fotografierte Person eingewilligt hat.
Vor allem Minderjährige, insbesondere Kinder, sollte man nie ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten fotografieren beziehungsweise diese Fotos veröffentlichen.
Nicht nur bei Personen muss man auf die Wahrung von Rechten achten, auch Gebäude können geschützt sein. Prominentestes Beispiel ist der Eiffelturm. Um ein Foto von ihm bei Nacht zu veröffentlichen – auch ein selbst geschossenes –, bedarf es einer Genehmigung des Unternehmens „SETE – illuminations Pierre Bideau“. Dieses hat die Beleuchtung des Bauwerks urheberrechtlich schützen lassen. Wer Fotos davon kommerziell im Web nutzen will, muss nicht nur auf die Rechte hinweisen, sondern auch dafür bezahlen. Auch bei anderen Sehenswürdigkeiten verhält es sich so, etwa beim Atomium in Brüssel oder Bauten des Architekten Le Corbusier.
Es gibt Fälle, bei denen das Recht am eigenen Bild nicht gilt. Davon sind etwa Prominente betroffen, wenn sie im öffentlichen Raum fotografiert werden. Diese Abbildungen dürfen auch ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Dasselbe gilt bei Fotografien im Rahmen von „Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen“, also öffentlichen Veranstaltungen wie Straßenfesten, Demonstrationen oder Versammlungen – Einzelpersonen dürfen aber auch hier nicht ungefragt herausgehoben werden. Sind die Abgebildeten nur „bloßes Beiwerk“ eines Motivs, etwa weil sie zufällig vor einem Denkmal stehen, dürfen sie ungefragt fotografiert und die Fotos veröffentlicht werden. Eine Besonderheit in Deutschland ist die sogenannte Panoramafreiheit, die im Kasten unten erklärt wird.
Wer seine Urlaubsfotos nur im privaten Kreis zeigt, muss sich über die Rechte Dritter keine großen Gedanken machen. Sobald Fotos aber im Internet veröffentlicht werden, sollte man genau prüfen, ob man sich rechtlich auf der sicheren Seite bewegt. Ansonsten können kostspielige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen drohen.
Nach Paragraph 59 UrhG (Urheberrechtgesetz) dürfen urheberrechtlich geschützte Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen befinden, fotografiert werden. Bei Gebäuden bezieht sich dieses Recht nur auf die Außenansicht. Zeitlich begrenzte Kunstinstallationen sind davon ausgenommen, da diese von Anfang an nicht dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Außerdem muss sich der Standort der Aufnahmen auf einer öffentlichen Straße, einem Weg oder Platz befinden. Daher sind Aufnahmen aus Privatwohnungen nicht von der Panoramafreiheit erfasst. Zudem gestattet die Panoramafreiheit lediglich, Werke durch ein Foto zu vervielfältigen. Veränderungen des urheberrechtlich geschützten Werkes sind wettbewerbswidrig.