Mit dem Wohnmobil am Straßenrand übernachten
Parken erlaubt?

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Wer mit dem Wohnmobil unterwegs ist, übernachtet auf Stell- oder Campingplätzen - so weit die gängige Praxis. Doch manchmal sieht es anders aus: Gerade auf längeren Strecken schlägt auch dann die Müdigkeit zu, wenn kein Stellplatz in der Nähe ist.

Service: Übernachten im Reisemobil
Foto: Pompe, Starpics/fotolia, B. Wylezich/fotolia, Archiv

In solchen Augenblicken fragen sich die meisten Reisemobilisten: Wo darf ich eigentlich übernachten? Wann wird aus Übernachten Campieren? Und welche Vorschriften gibt es überhaupt?

Letzteres lässt sich relativ leicht beantworten. Das Parken gehört zum „Gemeingebrauch" eines Fahrzeugs - und somit auch des Wohnmobils - und ist in Deutschland überall dort erlaubt, wo es nicht ausdrücklich verboten ist. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt nämlich nicht, wo man seinen fahrbaren Untersatz abstellen darf, sondern enthält Bestimmungen, wo es untersagt ist. Zum Beispiel auf dem Gehweg: Auch wenn vielerorts mit zwei Reifen auf dem Gehsteig geparkt wird, ist es eigentlich nur dort erlaubt, wo ein Schild es explizit erlaubt. Doch selbst mit diesem Verkehrszeichen bezieht sich die Erlaubnis nur auf Fahrzeuge bis zu 2,8 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht. Führt man sich das Gewicht gängiger Wohnmobile vor Augen, dürfte klar sein, dass höchstens leichte Campingbusse mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken dürfen.

Urlaubsvorbeitung

Neben den bekannten Park- und Halteverboten fordert Paragraph eins der StVO eine gegenseitige Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer. Das bedeutet, dass man sich so verhalten soll, dass niemand geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im Grunde eine selbstverständliche Forderung. Wer sich daran hält, kann sein Wohnmobil guten Gewissens am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen abstellen.

Darf man im Wohnmobil schlafen, wenn es auf der Straße parkt?

Stellt man das Fahrzeug nicht nur ab, sondern schläft auch darin, sieht die Sache etwas anders aus. Einmaliges Übernachten im Fahrzeug zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist erlaubt. Man geht dabei von einem Zeitraum von etwa zehn Stunden aus. Mehrmaliges Übernachten am selben Ort hingegen ist eine Sondernutzung, die einer Genehmigung bedarf.

Aber Vorsicht: Damit aus der erlaubten einmaligen Übernachtung nicht doch noch eine genehmigungspflichtige Sondernutzung wird, sollte man auf Dinge wie das Aufstellen von Campingmöbeln auf jeden Fall verzichten. Die Nutzung der Campingausrüstung im Wohnmobil, also zum Beispiel der Küche oder des Bads, ist aber erlaubt. Schön für Reisemobilisten ist folgendes Verkehrszeichen: Das blaue Parkplatzschild mit einem weißen Zusatzschild mit einem Wohnmobil (siehe Bildergalerie Bild Nr. 3) bedeutet, dass nur die abgebildeten Fahrzeuge - hier also Wohnmobile - parken dürfen.

Übernachten am Straßenrand: Dauerparken oder Sondernutzung?

Wer auf einem öffentlichen Parkplatz mehrmals nacheinander übernachtet, nutzt diesen zu Wohn- und nicht zu Verkehrszwecken. Es handelt sich hier dann nicht um Dauerparken, sondern um eine Sondernutzung. Auf Privatgrundstücken wie Tankstellen und Restaurants ist das Abstellen des Wohnmobils nur mit der Zustimmung des Eigentümers erlaubt.

Das Recht auf eine einmalige Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit darf von Landesgesetzen nicht ohne Weiteres eingeschränkt werden. So findet man zum Beispiel auf mehreren offiziellen Internetauftritten der Stadt München den Hinweis, dass „im Wohnmobil am Straßenrand zu übernachten [...] im ganzen Stadtgebiet nicht erlaubt" sei. Auf Nachfragen teilt die Stadt jedoch mit, dass damit in erster Linie mehrmaliges Übernachten gemeint ist. Eine einmalige Übernachtung zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist also auch in München erlaubt, wenn Schilder es nicht ausdrücklich verbieten. Abseits von öffentlichen Straßen und Wegen können Landesvorschriften indes zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Prinzipiell müssen Verbote jedweder Art aber klar durch eine entsprechende Beschilderung erkenntlich sein.

So geht's: Parken an Autobahnraststätten

Für Verwirrung sorgt bei Reisemobilisten immer wieder die Parksituation auf Autobahnraststätten: Wo soll man sich hinstellen, wenn nur Pkw- und Lkw-Parkplätze ausgeschildert sind? Besitzer von Wohnmobilen mit maximal 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht dürften in diesem Fall eigentlich nirgendwo legal parken. Eine Anfrage beim Verkehrsministerium erbrachte keine zufriedenstellende Antwort, sondern nur den Hinweis, dass „die Länder vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits wiederholt aufgefordert wurden, Wohnmobilen das Parken entlang der Rastanlagen von Autobahnen und Kraftfahrstraßen im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zu ermöglichen“. Im oben geschilderten Fall bleibt also nur, möglichst platzsparend auf einem Pkw-Parkplatz zu parken oder weiterzufahren.

Wohnmobile über 3,5 Tonnen dürfen eigentlich ausgeschilderte Lkw-Parkplätze nutzen, denn diese sind für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, ausgenommen Personenwagen und Kraftomnibusse, reserviert. Rechtsanwalt und promobil-Experte Rüdiger Zipper gibt aber zu bedenken, dass nicht alles, was erlaubt ist, auch sinnvoll ist und man diese Parkflächen besser den schweren Lkws freilassen sollte. Deren Fahrer sind bekannterweise zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen verpflichtet und auf diese Parkplätze angewiesen. Soweit es möglich ist, sollte man sich als Wohnmobilfahrer im Sinne des allgemeinen Rücksichtnahmegebots in so einem Fall lieber auf einen anderen freien Parkplatz stellen.

Eine Alternative zu überfüllten Autobahnrastplätzen sind privat betriebene Autohöfe. Diese findet man an vielen Autobahnausfahrten. Auch wenn Parken an Autohöfen teils kostenpflichtig ist, entgeht man doch dem Trubel der Autobahnrastplätze. Neben Gastronomie und Shops findet man hier teilweise auch Entsorgungsstationen und für Campingfahrzeuge reservierte Parkflächen.