Landesnaturschutzgesetz in Schleswig-Holstein
Übernachten auf öffentlichen Plätzen verboten

Auf öffentlichen Parkplätzen mit dem Wohnmobil zu übernachten, ist in Schleswig-Holstein laut Behörden nicht erlaubt. Laut Eckernförder Zeitung soll ein Reisemobilist dafür 55 Euro Strafe zahlen.

Stellplatz Eutin
Foto: Silke Tokarski

Eine Nacht am Straßenrand oder auf einem öffentlichen Parkplatz zu übernachten, widerspricht eigentlich nicht der Straßenverkehrsordnung und ist keine genehmigungspflichtige Sondernutzung – vorausgesetzt es dient zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“. Im Osteebad Damp hat nun ein Reisemobilist vom Ordnungsamt allerdings dafür eine Strafe von 55 Euro bekommen.

Parkplatz nicht beschildert: Übernachten erlaubt oder verboten?

Die Behörde bezieht sich auf Paragraph 37 des Landesnaturschutzgesetzes von Schleswig-Holstein, wonach man nur dann eine Nacht im Wohnmobil auf öffentlichen Plätzen verbringen darf, wenn es ausgeschildert ist. Der Reisemobilist hingegen war davon ausgegangen, dass das einmalige Übernachten aufgrund der bundesdeutschen Straßenverkehrsordnung erlaubt ist. Laut dieses Gesetzes ist das Übernachten nur dann verboten, wenn ein Verbotsschild angebracht ist.

Die unterschiedlichen Interpretationen entstanden also durch die gänzlich fehlende Beschilderung. Aus Sicht des Ordnungsamtes Schlei-Ostsee ist das Aufstellen von Übernachtungsschildern jedoch nicht nötig. Die Aussage der Behörde laut Eckernförder Zeitung: „Würde die Eine-Nacht-Regel so gelten, wie es der Urlauber meint, dann wären sämtliche öffentlichen Parkplätze an der Küste von Wohnmobilen überlaufen – mit entsprechenden Folgen. Das könne mit dem Gesetz aber nicht gemeint sein.“

Der Bußgeld-Fall wird derzeit von einem Staatsanwalt geprüft.