Stichtag 30.11. beachten
Nicht bei allen Auto- und Wohnmobilfahrern endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember. Bei wem das der Fall ist, kommt nur zu dem im Vertrag angegebenen Stichtag aus der Police. Alle anderen, die ihre Versicherung kündigen wollen, müssen sich jetzt darum kümmern. Denn die Vertragsaufhebung ist nur mit einer Frist von einem Monat möglich. Das heißt: Wechselwillige Auto- und Wohnmobilfahrer müssen bis zum 30. November bei ihrer alten Assekuranz die Kfz-Police kündigen.
Kündigung der Kfz-Versicherung nur schriftlich
Wer seine Kfz-Police kündigt, hat das schriftlich zu tun. Wichtig: Der Poststempel reicht nicht, der Eingangsstempel ist entscheidend. Die Kündigung sollte nicht in Form eines Faxes oder einer E-Mail verschickt werden. Nur per Einschreiben mit Rückschein sind Sie auf der sicheren Seite. Geben Sie in der Kündigung auf jeden Fall die Versicherungsnummer und das Autokennzeichen an.
Erst neue Versicherung suchen, dann kündigen
Es ist sehr riskant, erst den Vertrag zu kündigen und dann nach einer neuen Assekuranz zu suchen. Wenn es dumm läuft, steht der Autofahrer am Ende ohne Versicherungspartner da. Es kann sogar noch ein anderer Fall eintreten: Die Gesellschaften sind verpflichtet, jedem Autofahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung anzubieten. Bei der Teil- und Vollkasko sieht das allerdings anders aus. Hier steht es den Assekuranzen frei, Verträge zu verweigern. Damit dieser Fall nicht eintritt, muss vor dem Wechsel die Police sicher sein. Kümmern Sie sich also jetzt schon um eine neue Gesellschaft, und setzen Sie dem alten Unternehmen eine Frist für die Kündigungsbestätigung. Somit ist ein reibungsloser Übergang garantiert.
Nicht nur auf den Preis der Kfz-Policen schauen
Beim Angebotsvergleich darf nicht nur der Preis im Vordergrund stehen. Oft kommen günstige Angebote durch einen Beschnitt der Leistungen zustande. Obendrein fällt auch der Spareffekt meist mager aus. Wie Untersuchungen zeigen, sind Ersparnisse um 20 Prozent eher selten.
Kündigung der Kfz-Versicherung auch nach dem Stichtag möglich
Selbst nach dem 30. November besteht für Autofahrer das Recht zur Vertragskündigung. Das ist der Fall, wenn die Versicherung den Beitrag erhöht oder die Vertragsbedingungen sowie die Typ- und Regionalklassen ändert. Hier gilt: Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung erfolgen. Auch wenn die Bekanntgabe der Beitragserhöhung erst im Januar erfolgt, können Kunden rückwirkend zum 31. Dezember die Police aufheben. Beim Fahrzeugwechsel besteht ebenfalls ein Kündigungsrecht, wobei keine Fristen zu beachten sind. Mit der Abmeldung des alten Fahrzeugs endet die Kfz-Versicherung automatisch. Dann ist da noch der Schadensfall zu nennen: Sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherung haben in diesem Fall ein Kündigungsrecht. Die Vertragsbeendigung ist innerhalb eines Monats nach Bearbeitung des Schadens möglich. Außerdem ist wichtig zu wissen: Seit Anfang 2009 gibt es eine neue Regelung, wenn Autofahrer ihre Kfz-Police im noch laufenden Versicherungsjahr kündigen wollen. Anders als früher erhalten sie den vorab gezahlten Beitrag anteilig von der Assekuranz wieder zurückerstattet.
Schadenfreiheits-Rabatt vom Wechsel nicht betroffen
Beim Wechsel erfragt die neue Assekuranz beim vorherigen Versicherungspartner des Neukunden die schadenfreien Jahre. Daraus errechnet das Unternehmen auf Basis seiner Tarifbestimmungen den aktuellen Beitragssatz. Zwar ändert sich nichts in der Anrechnung der schadenfreien Jahre, aber die Einteilung des Beitragssatzes kann sich anders gestalten. Beispiel: Wer 15 Jahre lang keine Karambolage verursacht hat, findet sich in der Schadenfreiheitsklasse 15 wieder und zahlt bei der einen Assekuranz 40 Prozent, bei einer anderen Gesellschaft dagegen nur 35 Prozent der Grundprämie. Das sagt allerdings noch nicht sehr viel aus, denn entscheidend ist die Höhe der Grundprämie - und hier kocht jedes Unternehmen am Markt sein eigenes Süppchen. Somit kann der Autofahrer bei 40 Prozent im Vergleich zur Einstufung mit 35 Prozent durchaus weniger an Beitrag zahlen.
Versicherungswechsel schützt nicht vor Hochstufung
Wer nach einem selbst verursachten Unfall die Versicherung wechselt, weil er dadurch einer Rückstufung entgehen will, ist auf dem Holzweg. Die Versicherungen tauschen sich beim Wechsel untereinander aus. Somit muss der Autofahrer auch beim neuen Unternehmen mit einer schlechteren Einstufung rechnen.
Zahlungsweise beeinflusst den Versicherungsbeitrag
Kaum ein Autofahrer denkt daran, aber die Zahlungsweise beeinflusst die Beitragshöhe. Bei vielen Gesellschaften gibt es Rabatt, wenn Kunden die Prämie per Lastschrift begleichen. In Verbindung mit der jährliche Zahlungsweise fallen dann je nach Assekuranz bis zu fünf Prozent weniger Kosten an.
Versicherungswechsel nicht immer sinnvoll
Fällt bei einem Angebotsvergleich auf, dass die Ersparnis gering ist und keine wesentlichen Abweichungen im Leistungsangebot bestehen, sollte man überlegen, ob sich ein Wechsel überhaupt lohnt: Je besser man eingestuft ist, desto geringer fällt das Einsparpotenzial aus. Der Versicherungsnehmer sollte auch bedenken, dass er zu einer neuen Versicherung wechselt, die ihn nicht kennt. Wer schon jahrelang bei einer Assekuranz ist, wenig oder keine Unfälle hatte, kann in einem Streitfall häufig auf die Kulanz des Unternehmens hoffen. Möglicherweise zeigt sich die neue Gesellschaft nicht so freundlich. Noch ein Tipp: Beim Preisvergleich bringt es etwas, wenn man seiner Versicherung ein günstigeres Angebot einer anderen Assekuranz vorlegt. Das drückt oft den Preis.














